Satzung

Angelsportclub Welkers 1993 e.V.

ASC

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Angelsportclub Welkers 1993 e.V.

Er hat seinen Sitz in Welkers und wurde in das Vereinsregister unter der Nr. 1113 eingetragen. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

Der Zweck des Vereins ist die Förderung der

a) Ausübung und Verbreitung des waidgerechten Fischens;

b) den Umwelt-, Natur-, Tier- und Landschaftsschutz;

c) Aktiver Schutz der Gewässer durch Bekämpfung von Gewässerverunreinigung;

d) Aktiver Schutz der Uferlandschaften;

e) Hege und Pflege des Tierlebens, insbesondere die Erhaltung des Fischbestandes unter Wahrung der Artenvielfalt.

f) Erwerb, Pachtung, Erstellung und Pflege von Fischwassern und Freizeiteinrichtungen für unsere Mitglieder;

g) die Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse und Einwirkungen auf die Gewässer und der im und am Gewässer lebenden Tier- und
Pflanzenwelt;

h) der Vereinsjugend;

i) die sportlichen Belange im Breitensport (Turniersport) und Casting als Leistungssport soweit sie mit der Fischerei in Einklang stehen

j) Die Grundsätze des Naturschutzes und des Angeln insbesondere durch gemeinschaftliche Veranstaltungen und Übungen zu pflegen.


Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Verbandsanschluss

Ergänzend zum Inhalt dieser Satzung und Ordnungen des Vereins gelten für aktive Mitglieder die Satzungen/Richtlinien und Ordnungen für den angeschlossenen Sportverband VHSF und dessen Dachverband ergänzend.

§ 5 Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche Personen, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s. Stimmberechtigt sind Mitglieder in Versammlungen erst ab Volljährigkeit.

Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Der Antrag muss bis spätestens 31. Dezember schriftlich dem Vorsitzenden vorliegen. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

Der Verein besteht aus:

a) ordentliche Mitgliedern (Aktive mit Stimmrecht)

b) Ehrenmitgliedern (Aktive mit Stimmrecht)

c) außerordentlichen Mitgliedern (Passive ohne Stimmrecht)

zu a) Ordentliche Mitglieder sind alle Personen, die die Fischwaid aktiv ausüben.

zu b) Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich für die Belange des Vereins oder für den Angelsport besondere
Verdienstes erworben haben.

zu c) Außerordentliche Mitglieder sind Freunde und Förderer der Fischerei die keine Fischwaid ausüben.

Ordentliches Mitglied des Vereins kann werden, wer die Fischwaid i.S. des Landesfischereigesetzes anerkennt und ausüben will.

Der Antragsteller muss volljährig sein, einen gültigen Jahresfischereischein besitzen und die Sportfischereiprüfung abgelegt haben.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahrs unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Beiträge und sonstige Leistungen müssen für das Geschäftsjahr entrichtet sein. In begründeten Härtefallen entscheidet der Vorstand.

Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung von einer Mehrheit der anwesenden Mitglieder von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, wobei als ein Grund zum Ausschluss auch ein unfaires sportliches Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern oder schwerwiegendes Fehlverhalten innerhalb der Vereinskameradschaft gilt.

Zulässige Vereinsstrafen, Voraussetzung, Verfahren und Ehrenausschuss sind nicht Bestandteil diese Satzung und werden in einer Klausel außerhalb der Satzung geregelt.

§ 7 Rechte und Pflichten

Jedes Mitglied erkennt durch seinen Eintritt die Satzung und die Versammlungs- und Vorstandsbeschlüsse des Vereins als bindend an.

1. Rechte: a) Alle Mitglieder haben das Recht, vereinseigene Einrichtungen zu nutzen.
b) Ordentliche Mitglieder haben das Recht, die vereinseigenen und zugepachteten Gewässer waidgerecht zu befischen und
vereinseigene Anlagen zu nutzen.

zu a) und b) im Sinne des Vereins.

2. Pflichten: Jedes Mitglied hat die Pflicht

a) Beim Erwerb der Mitgliedschaft die Aufnahmegebühr und den Jahresbeitrag fristgerecht zu bezahlen.

b) An den Vereinsveranstaltungen teilzunehmen. Alle Vereinsversammlungen sind Pflichtversammlungen. Bei Verhinderung ist eine
schriftliche Entschuldigung dem 1. Vorsitzenden vorzulegen.

c) Die vom Vereinsvorstand festgelegten Arbeitsstunden abzuleisten.

d) Sich sportfischereidlich weiterzubilden.

e) Die Satzung des Vereins zu befolgen, gefasste Beschlüsse und Anordnungen auszuführen und die Bestrebungen des Vereins nach
besten Kräften zu unterstützen.

§ 8 Mitgliedsbeiträge

Von den orden- und außerordentlichen Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

Die Mitgliederversammlung wird weiterhin ermächtigt, eine Beitragsordnung zu erlassen.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, sie haben ansonsten die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.

§ 9 Organe des Vereins

Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 10 Vorstand

Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer. Beide Vorsitzende sind einzeln vertretungsberechtigt. Der Schriftführer und der Kassenwart sind jeweils nur zusammen mit einem der beiden Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt.

Die Vertretungsmacht des Vorstands ist dahingehend beschränkt, dass bei Rechtsgeschäften über einen Wert von mehr als 2.000,00 DM die Einwilligung des erweiterten Vorstands erforderlich ist. Grundstücksgeschäfte unterliegen dem Zustimmungsvorbehalt der Mitgliederversammlung.

§ 11 Erweiterter Vorstand

Der erweiterte Vorstand besteht aus

· dem vertretungsberechtigten Vorstand im Sinn des § 2

· einem Gewässerwart

· einem Jugendwart und

· weiteren, nach Bedarf zu wählende Vorstandsmitgliedern.

Über die Anzahl der Beisitzer entscheidet bis zum Erreichen der Höchstzahl die Mitgliederversammlung.

§ 12 Aufgaben und Zuständigkeit des erweiterten Vorstands

Der Vorstand ist - soweit die Satzung keine abweichende Regelung enthält - für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig. Hierzu zählen insbesondere die nachfolgenden Geschäftsaufgaben:

· die Vorbereitung und Durchführung von Mitgliederversammlungen

· die Umsetzung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

· die Entscheidung über Aufnahmeanträge

· die Sicherstellung einer geordneten Finanzlage

· die fristgerechte Abführung aller Steuern, Gebühren und Beiträge

Der Beirat hat eine beratende Funktion und soll die Arbeit des Vorstands in jeglicher Weise unterstützen.

§ 13 Wahl des Vorstands

Der Vorstand und der erweiterte Vorstand werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Nur Vereinsmitglieder können ein Vorstandsamt bekleiden. Mit dem Ende einer Vereinsmitgliedschaft endet auch das Vorstandsamt.

Die Mitglieder des Vorstands werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der erste Vorsitzende, und Kassierer werden in den Jahren mit gerader Endzahl, die übrigen Vorstandsmitglieder 2. Vorsitzender und Schriftführer in den Jahren mit ungerader Endzahl gewählt. Die Wahl erfolgt erstmals in der Jahreshauptversammlung im Jahre 2002. Der jeweils amtierende Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes, werden jeweils nach Bedarf in den erforderlichen Jahren für eine Dauer von zwei Jahren gewählt.

Beiratsmitglieder werden auf Vorschlag des erweiterten Vorstands mit einer ebenfalls zweijährigen Amtszeit berufen. Für die Berufung ist ein einstimmiger Beschluss des erweiterten Vorstands erforderlich. Auf Antrag von mindestens 10% der stimmberechtigten Vereinsmitglieder hat der erweiterte Vorstand die Gründe für die Berufung darzulegen und die Genehmigung der Mitgliederversammlung für eine Berufung einzuholen. Wird die Genehmigung verweigert, ist eine bereits erfolgte Bestellung zu widerrufen.

§ 14 Verhinderung von Vorstandsmitgliedern

Bei andauernder Verhinderung eines Vorstandsmitglieds übernimmt bis zur nächsten Mitgliederversammlung, in der eine Neuwahl durchzuführen ist, ein anderes Vorstandsmitglied kommissarisch dessen Aufgaben. Die Aufgabenzuweisung erfolgt im Einvernehmen zwischen dem Vorstand und dem aufgabenübernehmenden Vorstandsmitglied.

§ 15 Vorstandssitzungen

Die Sitzungen des Vereinsvorstands werden vom 1. und im Verhinderungsfall vom 2. Vorsitzenden einberufen. Die Vorlage einer Tagesordnung hat bis spätestens 14 Tage vor Sitzungsbeginn zu erfolgen. Ergänzungsanträge sind bis zum Sitzungsbeginn möglich. Die Vorstandsmitglieder haben das Recht, in alle für ihre Vorstandsarbeit relevanten Vereinsunterlagen Einsicht zu nehmen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Vorstandsmitglieder anwesend sind. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen. Auf Antrag eines Vorstandsmitglieds ist geheim abzustimmen.

In den Vorstandssitzungen wird mit einfacher Mehrheit der Anwesenden entschieden. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

Über die Vorstandssitzungen sind Protokolle zu führen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 16 Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands,

2. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung, über Vereinsordnungen und Richtlinien,

3. Ernennung besonders verdienstvoller Mitglieder zu Ehrenmitgliedern,

4. Beschlussfassung zur Einrichtung einzelner Abteilungen,

5. weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Halbjahr, hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung an die zuletzt dem Verein bekannte Mitgliedsadresse einberufen. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet wurde.

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich verlangt und begründet. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vereinsvorstand einberufen. Der Vorstand ist hierzu verpflichtet, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.

Eine Mitgliederversammlung hat auch dann zu erfolgen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert (gem. § 36, 40 BGB).

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Ist weniger als ein Drittel der Mitglieder anwesend, kann die Mitgliederversammlung erneut und zeitlich unmittelbar darauf einberufen werden; sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Die Beschlussfassung erfolgt in geheimer Abstimmung, soweit ¼ der anwesenden Mitglieder dies beantragt.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

Satzungsänderungen bedürfen einer ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Für die Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.

§ 17 Protokollierung

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von einem der vertretungsberechtigten Vorstände und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 18 Kassenprüfer

Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahren gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit sondern auf die Richtigkeit der Vorgänge, der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.

§ 19 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 4/5-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen.

Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die Gemeinde Eichenzell, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts durchgeführt werden.

Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.

Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren; es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit ¾-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

§ 20 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 06.10. 2001 in Welkers beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Fassung vom 30. Mai 1993 außer Kraft.

Der Vorstand